Was man als Kleingärtner beim Schrebergarten beachten sollte
Was man als Kleingärtner beim Schrebergarten beachten sollte
Die kleine grüne Oase am Rande der Stadt. Worauf man sich einstellen muss, wenn man seinen eigenen Schrebergarten haben möchte, soll in diesem Artikel auf unserem Blog erklärt werden.
Unterschied Gartengrundstück und Schrebergarten

Der Schrebergarten hingegen unterliegt den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Um an einen Schrebergarten zu gelangen, muss man Mitglied in einem lokalen Kleingartenverein werden und er kann nur gepachtet werden. Für die Mitgliedschaft muss man einen Antrag an einen Kleingartenverein stellen.
Ein eigener Garten ist für viele Stadtbewohner ein lang gehegter Traum. Um das für sich passende Grundstück zu finden, kann die Suchfunktion von https://www.miete-aktuell.de/ genutzt werden. So kann man leicht die Mietpreise nach der Region filtern.
Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes
Die Vorgaben beziehen sich vor allem auf die Größe des Grundstücks und des Geräteschuppens bzw. der Gartenlaube. Die Gesamtfläche des Schrebergartens soll nicht größer als 400 m² betragen und die Laube nicht größer als 24 m² sein. Es darf nicht in der Gartenlaube gewohnt werden.
Auch wichtig ist, dass das kleine Stück Land bepflanzt ist: Circa 33 % des Schrebergartens müssen mit Obst-, Gemüse- und Kräuterpflanzen kultiviert sein.
Schrebergarten mieten oder pachten?
Einen Schrebergarten zu mieten ist laut gesetzlicher Definition nicht möglich. Es ist lediglich möglich, einen Schrebergarten zu pachten. Ein Grundstück zu pachten geht mit anderen Rechten einher als die Mietung eines Objektes. Miete räumt einem das Recht ein, ein Grundstück zu nutzen. Eine Pacht hingegen erweitert dieses Nutzungsrecht darauf, dass in einem Schrebergarten Früchte für den Eigenbedarf kultiviert und geerntet werden dürfen. Die Betonung liegt hier auch auf Eigenbedarf, denn weiterverkaufen darf man das angebaute Obst und Gemüse nicht.
Welche Kosten muss man für einen Schrebergarten planen?
Bei den Kosten für einen Schrebergarten muss zwischen Fixkosten, die einmal zu Beginn der Pachtung auf einen zukommen, und laufenden Kosten unterschieden werden. Die Fixkosten bestehen aus der Ablösesumme, die an den Vorpächter gezahlt werden muss. Sofern es einen Vorpächter gibt, wird von einem professionellen Gutachter, die Ablösesumme für die Gartenlaube und die kultivierten Beete festgelegt. Diese Kosten schwanken stark.
Die laufenden Kosten bestehen aus der Pacht, dem Vereinsbetrag, der Bepflanzung, Kosten für Strom und Wasser und Gartengeräten. Hierbei ist zu beachten, dass zu dem Vereinsbetrag manchmal eine Gebühr für die Pflege der Gemeinschaftsflächen des Kleingartenvereins hinzukommt. Die Bepflanzung ist zu einem gewissen Teil dem Pächter überlassen. Es ist nur wichtig, dass mindestens ein Drittel der Gartenfläche mit Nutzpflanzen kultiviert ist. Welche Nutzpflanzen dort angepflanzt werden, bleibt dem Pächter überlassen.
Was ist alles erlaubt im Schrebergarten?
Es ist nicht erlaubt, einen Schrebergarten ohne jegliche Bepflanzung zu nutzen. Die Quote von einem Drittel der Gesamtfläche ist stets zu beachten. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Gartenlaube, wie vorher erwähnt, nicht zu groß sein darf. Außerdem ist es nicht erlaubt den Schrebergarten als Wohnort zu nutzen. Lediglich ein paar Tage, wie beispielsweise an einem Wochenende, darf in der Gartenlaube übernachtet werden. In vielen Kleingartenvereinen gibt es zudem die Regelung, dass keine Heizungen, keine Satellitenschüsseln und Nagetier-Gehege erlaubt sind. Auch andere Haustiere dürfen nur den Schrebergarten besuchen und nicht dort leben.
Die Bepflanzung jenseits der vorgeschriebenen Regelung mit den Nutzpflanzen ist teilweise vorgeschrieben. Es gibt beispielsweise bestimmte Laub- oder Nadelbäume, die in vielen Kleingärten, nicht angepflanzt werden dürfen.
Um sich an heißen Sommertagen abkühlen zu können, ist ein abbaubarer Pool im Schrebergarten durchaus erlaubt. An kalten Wintertagen eignet sich ein Gewächshaus besonders gut. Auch das ist in Absprache mit dem Kleingartenverein gestattet.