Wann ist eine Baumfällgenehmigung erforderlich?

Ein Baum im Garten bietet viele Vorteile: Bei der Gartengestaltung dient er als wichtiges Strukturelement und im Sommer lässt sich ein wunderbar schattiger Sitzplatz unter dem Baum einrichten. Früher oder später ist der Baum leider entweder zu groß oder einfach zu alt und man muss ihn fällen. Das lässt sich theoretisch ganz einfach erledigen, denn schon nach drei Schnitten mit der Kettensäge liegt der Baum am Boden. Doch Vorsicht: Bäume darf man nicht einfach umsägen, selbst wenn sich der Baum im eigenen Garten befindet, es bedarf einer Baumfällgenehmigung!

Ideale Zeit für die Baumfällung

Die ideale Zeit, um Bäume im Garten zu fällen ist von November bis Anfang Februar. Das Holz enthält in dieser Zeit sehr wenig Wasser und kann schneller trocknen. Dementsprechend kann man auch es schneller als Brennholz benutzen. Die Laubbäume tragen dann  auch keine Blätter und der Bewuchs um Bäume ist oftmals zurückgeschnitten, was die Arbeit und den Zugang erleichtert.

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Wann das Baumfällen verboten ist

In der Regel ist das Fällen von Bäumen vom 1. März bis zum 30. September sogar verboten. Das Bundesnaturschutzgesetz schützt in dieser Zeit viele nistende Vögel. Bestimmte Vorschriften sollen deshalb regeln, wann man Bäume fällen darf.

Von Kommune zu Kommune und von Bundesland zu Bundesland können diese sehr unterschiedlich sein. Unter einem besonderen Schutz stehen die Bäume gerade in Regionen mit hoher Besiedlungsdichte. Daher sollten sich Baumbesitzer immer zuerst bei der Gemeindeverwaltung erkundigen.

Solch ein Schutz gilt laut BGL tendenziell für Nadel- und Laubbäume mit einem Stammumfang von ungefähr 60 bis 80 Zentimetern. Ausgenommen davon sind Obstbäume. Es können allerdings Ausnahmegenehmigungen für das Fällen erteilt werden, zum Beispiel wenn der Baum einer Baumaßnahme im Wege steht oder krank ist.

Noch mehr Ärger droht bei Grenzbäumen

Manchmal kann es auch notwendig sein, dass vor der Fällung des Gartenbaumes die Nachbarn unabhängig zur Baumfällgenehmigung ihr Einverständnis geben müssen. Das ist beispielsweise bei sogenannten Grenzbäumen der Fall. Wenn ein Gehölz direkt auf der Grundstücksgrenze steht, gehört es dementsprechend auch mehreren Eigentümern. Für Stämme in Gärten von Eigentumswohnungen kann das Gleiche gelten.

Selbst wer für einen bestimmten Gartenanteil  ein Sondernutzungsrecht hat, sollte hier Baumfällung nicht durchführen. Dies muss man gewöhnlich erst, von der Vielzahl der Miteigentümer auf der Eigentümerversammlung, beschließen. Wer den Baum eigenmächtig und ohne Erlaubnis der anderen Eigentümer beseitigt, macht sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

Welche Bäume stehen unter Schutz?

Nicht jeden Baum man darf einfach beseitigen. Denn je größer die Bäume, umso größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass man eine Genehmigung vor dem Fällen einholen muss. In jeder Gemeinde und Stadt gibt es eine Baumschutzverordnung oder eine Baumsatzung, die bestimmt, wann man welchen Baum absägen darf.

Nach der Berliner Baumschutzverordnung sind Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm geschützt. Die Brandenburger Baumschutzverordnung schützt beispielsweise alle Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm, gemessen in 1,3 m Höhe, während Berlin alle Laubbäume, Walnüsse, Türkische Baumhasel und Waldkiefern schützt. Wenn Sie durch Prüfung Ihrer Baumschutzverordnung entdecken, dass der Baum in Ihrem Wohnort unter Schutz steht, benötigen Sie auf jeden Fall eine Baumfällgenehmigung.

In welchen Fällen muss die Genehmigung gegeben werden?

Im Gesetz ist ebenfalls geregelt, unter welchen Bedingungen die Baumfällgenehmigung gegeben sein muss. In Berlin beispielsweise werden Ausnahmen akzeptiert, wenn der Baum:

  • seine ökologischen Funktionen oft verloren hat
  • eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt,
  • krank ist
  • die Grundstücksnutzung unmöglich macht oder stört
  • Denkmalschutzmaßnahmen die Baumfällung notwendig machen
  • sich aufgrund des Standortes der Baum nicht arttypisch entwickeln kann
  • oder wenn die Entfernung des Baumes dem Ausbau des Gesamtbestandes dient

Die Baumschutzsatzung kann auch vorsehen, dass für eine Fällgenehmigung eine Ersatzleistung hervorgebracht werden muss. Als Ersatzleistung kann eine Neupflanzung oder ein Geldbetrag vorgesehen sein. Die Neupflanzung erfolgt auf Vorschlag meistens im öffentlichen Grünraum.

Vorschriftsgemäße Durchführung

Ist die Genehmigung endlich erteilt, ist man dann noch verpflichtet, den konkreten Baum so zu fällen, dass man weder Sachen noch Menschen gefährdet. Also sollten Sie die richtige Sicherung, das richtige Werkzeug und die richtige Fällrichtung verwenden bzw. einhalten.

Da das Baumfällen im Winter und beim starkem Wind sehr gefährlich sein kann, sollten sich Hobbygärtner immer an einige Sicherheitsregeln halten und dabei selbstverständlich entsprechende Schutzkleidung und –ausrüstung tragen. Starke Winde können nämlich die geplante Fallrichtung beeinflussen oder den Baum schon während des Sägens umfallen lassen. Der Baum sollte möglichst auf eine freie Fläche fallen können.

Obwohl sich das Baumfällen relativ machbar anhört, kann schon ein mittelgroßer Baum ganz leicht den Gartenbesitzer überfordern. Je größer der Stamm, desto schwieriger ist die Aufgabe. Die Möglichkeit, dass der Baum die Rosenrabatte ruiniert oder auf Nachbars Auto landet, ist gerade in einem Stadtgarten groß. Daher überlässt man das Fällen im Zweifel  besser einem Profi. Zumindest aus Sicherheitsgründen sollte man sich ans Baumfällen nie alleine machen.

Den Profi ranzulassen ist der sicherste Weg

Wer sich nicht sicher ist, dass er eine Baumfällung gefahrlos durchführen kann, sollte sich Unterstützung vom Fachmann holen, bevor jemand verletzt oder etwas beschädigt wird. Im Zweifelsfall wird das auf jeden Fall billiger, denn alleine die Baumfällgenehmigung kostet rund 100 Euro.

Anderseits wird das Fällen eines ca. 15 m hohen Baumes bereits für rund 250 Euro angeboten. Das Fällen des Baumes kann unter (ungünstigen) Umständen natürlich auch wesentlich mehr kosten. Dennoch ist diese Variante immer noch günstiger, als wenn etwas schief läuft.

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Gerd Grün

Über den Autor: Gerd Grün, 49 Jahre alt, ist ein leidenschaftlicher Hobbygärtner mit einem grünen Daumen und 25 Jahren Erfahrung in der Gartenkunst. Schon in jungen Jahren entdeckte Gerd seine… More »

Ein Kommentar

  1. Danke für den hilfreichen Artikel zum Thema Baumfällung. Bei meinen Eltern im Garten steht nämlich der alte Apfelbaum ziemlich schräg und wir haben Sorge, dass er beim nächsten Sturm umfällt. Gut zu wissen, dass man sich nach der Baumfällgenehmigung richten muss.

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